Museumsverband Sachsen-Anhalt

Mitgliedschaft

Satzung des Museumsverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und Rechnungsjahr
  1. Der Verband erfüllt seine Aufgaben im Lande Sachsen-Anhalt. Er trägt den Namen Museumsverband Sachsen-Anhalt e.V. (im folgenden Text abgekürzt MV). Sein Sitz und Gerichtsstand ist Bernburg.
  2. Der MV hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernburg eingetragen.
  3. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
  1. Der MV ist eine Vereinigung zur Förderung derjenigen Museen*, die seine Mitglieder sind.
  2. Der MV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Vertretung fachlicher und gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder,
    2. durch Fortbildungsve:!ranstaltungen, Erfahrungsaustausch sowie gegenseitige Information und Beratung zur Weiterbildung der Museumsbediensteten beizutragen,
    3. die Bildung und Tätigkeit von Arbeitskreisen oder regionalen Vereinigungen als nachgeordnete Strukturen zu ermöglichen und zu fördern,
    4. die Vermittlung oder Bereitstellung qualifizierter Fachkräfte, welche die angeschlossenen Museen* bei der Beschaffung, Ausstellung, Pflege, wissenschaftlichen Bearbeitung, Inventarisation, Dokumentation sowie in Haushaltsfragen beraten,
    5. Fachgutachten oder Stellungnahmen zu Konzepten und Projekten nichtstaatlicher Museen* zu vermitteln oder zu erarbeiten.
    6. Der MV erfüllt seine Aufgaben selbstverantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Korporative Mitglieder können die Museen* im Lande Sachsen-Anhalt sein.
  2. Ordentliche Persönliche Mitglieder können die Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der Museen* in Sachsen-Anhalt sowie ehrenamtlich tätige Personen an ausschließlich ehrenamtlich betriebenen Museen* sein.
  3. Außerordentliche Mitglieder können Einrichtungen werden, die noch keine Museen im Sinne dieser Satzung sind sowie private oder juristische Personen werden, die am Museumswesen in Sachsen-Anhalt interessiert und dieses zu fördern gewillt sind.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes.
  5. Die Mitgliedschaft wird Persönlichen Mitgliedern durch einen Ausweis bestätigt, der in den Museen, welche dem MV angehören, zu freiem Eintritt berechtigt.
  6. Alle Mitglieder erkennen die Satzung des MV als verbindlich an.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
  1. Der Verband erhebt Jahresbeiträge.
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung erlassene Beitragsordnung.
  4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Rechnungsjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zulässig.
  2. Von der Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden, wer zwei Jahresbeiträge schuldig geblieben ist oder grobe Verstöße gegen die Ziele des MV bzw. unehrenhaftes Verhalten erkennen lässt. Der Ausschluss bedarf der Schriftform.
  3. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 30 Tagen die nächste Mitgliederversammlung schriftlich anrufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 6 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
  1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich persönlich um das Museumswesen in Sachsen-Anhalt außerordentliche Verdienste erworben hat.
  2. Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich als Vorstandsmitglied um das Museumswesen in Sachsen-Anhalt und die Verbandsarbeit langjährig überragende Verdienste erworben hat.
  3. Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und alle Ordentlichen Mitglieder.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden bedarf der Mehrheit von 75 % der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind mit Ausnahme der Vorstandssitzungen zu den Verbandsveranstaltungen einzuladen.
  6. Ehrenvorsitzende werden vom amtierenden Vorsitzenden vor den Mitgliederversammlungen über wichtige Vorgänge im Verband unterrichtet.
§ 7 Verbandsorgane
Die Organe des MV sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes. Sie wird unter Beachtung hierzu durch die vorangegangene Mitgliederversammlung gefasster Beschlüsse durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ordentliche Korporative Mitglieder sollen in der Mitgliederversammlung durch Fachkräfte vertreten werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Mitgliederversammlungen sind in jedem Jahr mindestens einmal durchzuführen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen oder wenn es besondere Umstände erforderlich machen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem von ihm bestimmten Stellvertreter oder von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und die Niederschrift durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist für alle den MV betreffenden Fragen zuständig.

Hierzu gehören insbesondere
  • Entgegennahme der Vorstands- und Geschäftsberichte, der Jahresrechnung und des Kassenprüfungsberichtes,
  • Bestätigung des alten Haushalts und Beschluss des neuen Haushaltsplanes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festlegung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für Ordentliche Mitglieder,
  • Beschlüsse über Richtlinien der Verbandsarbeit,
  • Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes,
  • jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören und wieder gewählt werden dürfen,
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen,
  • Beschluss über eine etwaige Auflösung des Verbandes.
§ 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand ist für alle Fragen der Verbandsarbeit zuständig, die nicht ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, Ordentliche Mitglieder des MV als Kandidaten für den neu zu wählenden Vorstand zu benennen.
  3. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern. Die Vertretungsberechtigung des Verbandes ergibt sich aus 11 dieser Satzung.
    Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. Vorstand
    2. Schriftführer
    3. Schatzmeister
    4. Dem Vorstand sind max. 5 gewählte Mitglieder beigeordnet.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
  5. Die Vorstandswahl wird von einem Mitglied geleitet, das kein Vorstandsmitglied oder Kandidat ist. Der Wahlleiter ist von der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit. Dies geschieht in getrennten Wahlgängen für den Vorsitzenden, seine Stellvertreter, Schriftführer, Schatzmeister sowie Beigeordnete.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf innerhalb einer Amtsperiode eine oder mehrere Personen in den Vorstand nachwählen lassen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Über Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben des MV Arbeits- und Werksverträge im Rahmen des bestätigten Haushaltsplanes abzuschließen.
  10. Die Geschäfte des Vorstandes enden mit seiner Entlastung auf der Wahlversammlung für einen neuen Vorstand.
  11. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
§ 10 Geschäftsstelle des Verbandes
  1. Zur Erledigung der Geschäfte des MV kann der Vorstand wissenschaftliche und technische Mitarbeiter gegen tarifmäßige Entlohnung anstellen.
  2. Die Geschäftsstelle wird im Auftrag und nach den Beschlüssen des Vorstandes von einem Geschäftsführer geleitet.
  3. Der Geschäftsführer kann kein Vorstandsmitglied sein.
  4. Disziplinarisch und fachlich untersteht der Geschäftsführer dem Vorstand, der ihm gegenüber die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers hat.
§ 11 Vertretung des Verbandes
  1. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verband allein vom Vorsitzenden bzw. von zwei Stellvertretern gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand kann seinen Geschäftsführer zur Vertretung des Museumsverbandes ermächtigen. Im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit ist der Geschäftsführer berechtigt, allein zu unterzeichnen. In Bankangelegenheiten kann der Vorstand den Geschäftsführer ermächtigen, bis zu einer vom Vorstand festgelegten Summe allein zu unterzeichnen.
§ 12 Verwendung der Mittel
  1. Der MV ist selbstlos tätig.
  2. Der MV verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel wacht der Schatzmeister in Abstimmung mit dem Vorstand. Sie sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Satzungsänderungen
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über Veränderungen der Satzung. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  2. Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Vorschläge zur Satzungsänderung zu unterbreiten. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
§ 14 Auflösung des Verbandes
  1. Die Auflösung des MV kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens 50 % der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Es ist hierzu eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Sachsen-Anhalt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtägige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat insbesondere für museale Aufgaben in nichtstaatlichen Museen.
(*Museen im Sinne der Standards für Museen des Deutschen Museumsbundes nach ICOM, Ethische Richtlinien für Museen (Code of Ethics for Museums), deutsche Übersetzung der ICOM-Nationalkomitees von Deutschland, Österreich und der Schweiz, Berlin/Wien/ Zürich 2003, Anhang, Artikel 2.1, S. 18.

Die englische Fassung lautet: A museum is a non-profit making permanent institution in the service of society an of its development, open the public, which acquires, conserves, researches, communication and exhibits, for purposes of study, education and enjoyment, the tangible and intangible evidence of people and their environment.“ ICOM 2004

Die deutsche Übersetzung lautet: Ein Museum ist eine gemeinnützige, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung, im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt.”)

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 24. Oktober 2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 18. Mai 2017 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2012 beschlossenen Form außer Kraft.
Für Auskünfte steht Ihnen die Geschäftsstelle des Verbandes zur Verfügung. Die Mitgliedschaft richtet sich nach § 3 der Satzung des MV. Dort erhalten Sie auch auf Wunsch Antragsformulare und die Beitragsordnung.

Mitgliedsbeiträge
Der MV erhebt Jahresbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Nach der Beitragsordnung vom 01.01.2014 gelten die folgenden Beiträge:
  1. Persönliche Mitglieder: 25 EUR
  2. Museen ohne Planstellen: 30 EUR
  3. Museen mit bis zu 5 Planstellen: 50 EUR
  4. Museen und andere Korporative Mitglieder mit 6 und bis zu 20 Planstellen: 100 EUR
  5. Museen und andere Korporative Mitglieder mit 21 und bis zu 49 Planstellen: 200 EUR
  6. Museen und andere Korporative Mitglieder mit 50 und mehr Planstellen: 300 EUR